Möchten Sie beim Zahnarzt nach dem Stand der Wissenschaft aus dem Jahre 1988 behandelt werden?

Nach aktuellen Verlautbarungen aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) soll es in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) aus dem Jahre 1988 doch tatsächlich eine Honoraranhebung von 6 Prozent geben.

Dieser in Aussicht gestellte Honoraranstieg nach 23 Jahren widerspricht den Vorgaben des Zahnheilkundegesetzes sowie der Koalitionsvereinbarung.
Bei der Einführung der GOZ im Januar 1988 versprach der verantwortliche Bundesminister die Gebühren an die Kostensteigerungen regelmäßig anzupassen.
Wir – Zahnärzte am Niederrhein- möchten unseren Patienten entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt nach einem modernen Leistungskatalog eine hochwertige Versorgung anbieten.

Für den Vorstand ZA Frank Lanzen (Vorsitzender) ZA Dirk Baum (Stellvertreter) ZA Karsten Finck, Dr. Mirko van den Bruck, Dr. Kurt J. Gerritz (v.i .S.d.P.)

Quelle: Anzeige ZaN in NRZ vom 12. März 2011

Vereinfachung für Ärzte und Patienten

Wenig bekannt ist, dass seitBeginn des Jahres 2011 das Kostenerstattungsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entbürokratisiert und flexibler gestaltet wurde. Darauf weist der Sprecher der Zahnärzte am Niederrhein, Dr. Kurt Gerritz, aus Voerde hin.

Die Neuregelung stelle für Patienten und (Zahn-)Ärzte eine wesentliche Vereinfachung dar. Patienten, welche statt der Sachleistung die Kostenerstattung wählten, hätten bisher hohe Abschläge für nicht erfolgte Wirtschaftlichkeitsprüfung zahlen und sich mindestens ein Jahr binden müssen. Nunmehr entfielen die Abschläge für Wirtschaftlichkeit und die Mindestbindungsdauer sei auf ein Kalendervierteljahr gesenkt worden. Wie bisher könne der Patient die Wahl der Kostenerstattung auf den Bereich der ärztlichen, zahnärztlichen Versorgung oder stationären Behandlung beschränken. Die Krankenkasse könne nur noch Abschläge für Verwaltungskosten vornehmen, die auf fünf Prozent begrenzt seien. Eine Ersatzkasse habe bereits erklärt, dass sie keinerlei Verwaltungskosten nehme. Der Versicherte erhalte einen Privatpatientenstatus und habe einen Anspruch auf eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung entsprechend seinen persönlichen Bedürfnissen ohne bürokratische Schranken und Genehmigungsverfahren.

Kostenerstattung bedeute auch Kostentransparenz. Der Patient bekomme nach der ärztlichen Leistungserbringung eine Rechnung entsprechend der amtlichen Gebührenordnung. Kostenerstattungsleistungen unterlägen nicht der Budgetierung. Der Arzt oder Zahnarzt sei aber verpflichtet, vor Behandlungsbeginn den Patienten über die anfallenden Kosten zu beraten.

Quelle: Rheinische Post vom 03.03.2011, Rubrik „GESUNDHEITSTIPP“

Quelle: Dr. Kurt Gerritz, Pressereferent