Satzung

Zahnärzte am Niederrhein (ZaN)
Satzung in der Fassung vom 20. Februar 1999

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Zahnärzte am Niederrhein“ (ZaN).
Sitz des Vereins ist Wesel.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es,

1. die Interessen der Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie des zahnärztlichen Personals standespolitisch überparteilich wahrzunehmen.

2. die berufliche Solidarität innerhalb der Kollegenschaft wieder aufzubauen und zu erhalten.

3. die berechtigten Anliegen der Patienten hinsichtlich der Gesunderhaltung des stomatognathen Systems insbesondere gegenüber den Kostenerstattern wahrzunehmen. Besonders für den Fall, daß die zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung zu ausreichenden betriebswirtschaftlichen Konditionen durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein als nicht mehr gegeben angesehen wird, bemüht sich der Verein um eine entsprechende Sicherstellung.

4. die Kolleginnen und Kollegen auf Anfrage bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu unterstützen.

5. den Vereinsmitgliedern betriebswirtschaftliche und fachliche Information zu geben.

6. seinen Mitgliedern Informationen zu Abrechnungsfragen zu geben.

7. die Freiberuflichkeit des Berufsstandes wiederherzustellen.

8. in das Vereinsregister eingetragen zu werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder der ZaN können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung des Leumundes des Antragstellers mit einfacher Mehrheit. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die Geschäftsordnung der ZaN sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane als für sich bindend an.

Die Mitgliedschaft im Verein endet:

1. durch Austritt seitens des Mitglieds. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen und wird mit dem Ablauf des Monats gültig, in welchem der Austritt erklärt wurde. Die Mitgliedsbeiträge sind entsprechend zu entrichten.

2. durch den Tod des Mitglieds.

3. durch Ausschluß des Mitglieds, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht nachkommt.

4. auf schriftlichen Antrag von mindestens. 30% der Mitglieder hat der Vorstand gegen das im Antrag genannte Mitglied ein Ausschlußverfahren einzuleiten. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen. Sowohl der Antrag auf Ausschluß als auch der Widerspruch sind zu begründen. Über den Vollzug des Vereinsausschlusses entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

5. Die Mitgliedschaft in ZaN schließt den Abschluß von Einzelverträgen mit den Krankenkassen aus. Bei Abschluß eines Einzelvertrages mit den Krankenkassen erlischt automatisch die Mitgliedschaft in ZaN.

§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Die Mitgliederversammlung legt für das jeweils folgende Geschäftsjahr die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Erstattung von geleisteten Beiträgen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. die Rechnungsprüfer

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf Personen:

1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem Schatzmeister
3. dem Schriftführer
4. dem stellvertretenden Vorsitzenden
5. dem Beisitzer

Der Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen. Eine Fristsetzung für die Einberufung des Vorstandes ist nicht vorgesehen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens drei Vorstandsmitgliedern vertreten.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren. Steht für die Wahl nur ein Kandidat zur Verfugung, so gilt er als gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so gilt der Kandidat als gewählt, der im ersten Wahlgang mehr als 5O % der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Sollte bei mehr als zwei zur Wahl stehenden Kandidaten keiner im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit auf sich vereinigen, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, auf welche die meisten Stimmen entfielen. Gewählt ist dann der Kandidat, der in der Stichwahl die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Außer durch Tod oder Ablauf der Amtsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abwählen. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen wurden und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Sofern die Satzung ausdrücklich nichts anderes vorsieht, reicht für Beschlüsse des Vorstandes die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder aus. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag pp. als abgelehnt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. durch mindestens zwei andere Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen ist.

Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder für fahrlässig begangene Haftungstatbestände ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 7 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der erste Vorsitzende repräsentiert den Verein, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

Der Schriftführer hat den ersten Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der sonstigen Gremien der ZaN. Der Schatzmeister ist für das ordnungsgemäße Geldgebahren zuständig. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Schriftsätze, Urkunden und Vereinbarungen sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister zu unterzeichnen. Bei Ausfall des Vorsitzenden durch Krankheit, Tod oder sonstige Verhinderung übernimmt der stellv. Vorsitzende dessen Aufgaben. Der Beisitzer ersetzt entsprechend den Schatzmeister bzw. Schriftführer.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins (ZaN). Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Erstellung eines Haushaltsplanes zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres
2. Abfassung eines Rechenschaftsberichtes zum Ende eines jeden Geschäftsjahres
3. Durchführung des Rechnungsabschlusses am Ende eines Geschäftsjahres
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Herstellung und Pflege von Kontakten zu anderen zahnärztlichen Organisationen, zu dem Zweck, möglichst bundesweite, „gewerkschaftsähnliche“ Organisationsstrukturen der deutschen Zahnärzteschaft zu erreichen
6. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
7. Einberufung der Mitgliederversammlung
8. Aufnahme, Ausschluß und Streichimg von Vereinsmitgliedern
9. Durchführung von Vereinsausschlußverfahren nach § 3 Abs. 4 der Satzung
10. berufspolitische Meinungsverschiedenheiten zwischen Vereinsmitgliedern vereinsintern beizulegen.
8. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
9. Durchführung von Vereinsausschlussverfahren nach § 3 Abs. 4 der Satzung.

§ 9 Öffentlichkeitsarbeit

Die Abgabe offizieller Stellungnahmen zu Themen der Zahnheilkunde oder anderer standespolitischer Sachverhalte unter Bezugnahme oder mit dem Hinweis auf die ZaN obliegt einzig dem Vorstand oder einer vom Vorstand dazu ermächtigten Person. Der Vorstand kann zu diesem Zweck einen Pressesprecher berufen. Der Pressesprecher kann ohne vorherige Rücksprache mit dem Vorstand oder sonstigen Gremien der ZaN auf dem Boden der Satzung und unter Berücksichtigung gültiger Vorstandsbeschlüsse in der Öffentlichkeit die ZaN vertreten.

§ 10 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. die Wahl des Vorstandes
2. die Wahl der Rechnungsprüfer
3. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
4. die Festsetzung des Beitrages gemäß § 4
5. die Entlastung des Vorstandes
6. Satzungsänderungen
7. der Ausschluss von Mitgliedern gem. § 3 Abs. 3 u. 4

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in den ersten vier Monaten eines Jahres statt (Jahreshauptversammlung).

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in den ersten drei Monaten eines Jahres statt (Jahreshauptversammlung). Anträge für die Jahreshauptversammlung sind bis spätestens 31. 12. des Vorjahres, in dem die Versammlung stattfindet, an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist berechtigt, Anträge, die gegen die Rechtsvorschriften verstoßen, nicht in die Tagesordnung zu einer Mitversammlung aufzunehmen. Der Antragsteller ist darüber schriftlich und unter Darlegung der Gründe zu informieren.

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen und ist hierzu sogar verpflichtet, wenn mindestens 25 % der Mitglieder der ZaN dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eingang des Antrages beim Vorstand durchzufübjen. Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen durch den ersten Vorsitzenden an alle Mitglieder schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§11 Rechnungsprüfer

Jeweils zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 12 Verwendung der Mittel des Vereins

Über die Verwendung der Mittel des Vereins entscheidet ausschließlich der Vorstand unter Beachtung des § 2 der Satzung.

§ 13 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Der Beschluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen, insbesondere einen Liquidator zu berufen und Beschluß zu fassen, welchem gemeinnützigen Zweck nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.

§ 15 Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung ist für alle Mitglieder der ZaN verbindlich. Eine Änderung der Geschäftsordnung ist mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung möglich. Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung sind bis zum 31. 12. des jeweiligen Kalenderjahres, auf das die nächste Jahreshauptversammlung folgt, schriftlich unter Angabe von Gründen an den Vorstand zu richten.

§ 16 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand des Vereins ist Wesel.